Begründung: Die Klägerin bietet Telefonnetzkapazitäten an, die ihre Kunden (auch) durch Vorauswahl (Preselection) in Anspruch nehmen können. Sie bedient sich dabei auch des Netzes der Beklagten. Die Telekom-Control-Kommission hat mit Bescheid festgestellt, dass die Beklagte über beträchtliche Marktmacht auf dem Markt „Zugang von Privatkunden zum öffentlichen Telefonnetz (Endkundenmarkt)" verfügt. Sie hat ihr daher nach § 37 Abs 2 iVm § 46 Abs 1 TKG 2003 die Verpflichtung auferlegt... mehr lesen...