Zwischen den Streitteilen ist seit dem Jahre 1967 ein Ehescheidungsverfahren anhängig. Mit dem vom Oberlandesgericht Linz bestätigten Beschluß des Erstgerichtes vom 12. Jänner 1970, wurde der Klägerin für die Dauer des Rechtsstreites der abgesonderte Wohnort bewilligt. Am 25. März 1970 beantragte die Klägerin, ihr bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die von ihr eingebrachte Ehescheidungsklage einen vorläufigen monatlichen Unterhaltsbetrag von 1600 S zuzuerkennen. Der Beklagte, d... mehr lesen...