Das Verwaltungsgericht Wien stellt durch seinen Richter Dr. Helm im Verfahren über die Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG der Frau A. B., vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, vom 29.04.2022, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch die Verhängung eines Betretungs- und Annäherungsverbotes am 20.03.2022, gegen die Landespolizeidirektion Wien als belangte Behörde, gemäß Art. 140 Abs. 1 iVm Art. 135 Abs. 4 und Art. 89 Abs. 2 B-VG an de... mehr lesen...