Begründung: Die klagenden Parteien sind Eigentümer der Liegenschaft EZ 97 Grundbuch ***** A*****, zu der ein Mühlbach fließt. Eigentümerin der benachbarten Parzelle Nr. 2815 war Gertraud Z*****. Auf ihrer gesamten Liegenschaft lastete die Verpflichtung zur Gestattung der Räumung des Mühlbaches unter Vornahme der notwendigen Hantierungen zugunsten der EZ 97. Die Parzelle Nr. 2815 wurde in die Grundstücke 2815/1 bis 12 geteilt und 1996 abverkauft. Die Belastung mit der beschrieben... mehr lesen...