Norm: EO §379 Abs1 AEO §381 Abs1 Z1AEO §381 Abs2 Z2DKartG 2005 §48
Rechtssatz: Der
Rechtssatz: , dass eine einstweilige Verfügung der endgültigen Entscheidung nicht vorgreifen und durch sie nicht das bewilligt werden darf, was die gefährdete Partei erst seinerzeit im Wege der Exekution erzwingen könnte, gilt nur für einstweilige Verfügungen nach §§ 379 und 381 Z 1 EO, nicht aber auch für solche nach Z 2 des § 381 EO. Entscheid... mehr lesen...