Norm: EO §249 Abs2a. 256. 51EO
Rechtssatz: Zur Bewilligung der Fahrnisexekution ist dasjenige Gericht zuständig, in dessen Sprengel sich nach den Angaben des betreibenden Gläubigers die Sachen befinden, auf die Exekution geführt wird. Die in § 249 Abs 2 a EO vorgesehene Überweisung des Verfahrens ist gerade dann von Bedeutung, wenn die Exekution von einem Gericht bewilligt wurde, in dessen Sprengel sich keine Fahrnisse des Verpflichteten befand... mehr lesen...
Norm: EO §38 AkZPO §224 Z7
Rechtssatz: Die auf ein Versprechen, eine bestimmte Sache nicht in Exektuion zu ziehen, gegründete Klage auf Unzulässigkeit der Exekution ist keine Klage nach § 37 EO. Entscheidungstexte 2 Ob 1017/29 Entscheidungstext OGH 05.11.1929 2 Ob 1017/29 SZ 11/223 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OG... mehr lesen...