Begründung: Die betreibende Partei begehrte die Bewilligung der Exekution zur Sicherstellung und beantragte folgenden Beschluß: "Auf Grund des Versäumungsurteiles des Landesgerichtes Krems an der Donau, GZ 6 Cg 11/97w-19, vom 16.04.1997, wird der ... betreibenden Partei ... wider die ... verpflichtete Partei ... zur Sicherung der Forderung von 6.000.000 S samt 7,25 % p.a. Zinsen seit 20.04.1996 sowie 150.262,40 S an Prozeßkosten und die Kosten dieses Antrages für die Zeit bis ... mehr lesen...
Norm: EO §97EO §341 HEO §374 Abs11
Rechtssatz: Zwangsverwaltung einer Liegenschaft und Zwangsverwaltung eines darauf befindlichen Unternehmens sind nebeneinander zulässig. Entscheidungstexte 3 Ob 41/94 Entscheidungstext OGH 28.06.1994 3 Ob 41/94 3 Ob 114/98f Entscheidungstext OGH 06.05.1998 3 Ob 114/98f ... mehr lesen...