Entscheidungsgründe: An der Liegenschaft EZ ***** GB S***** mit der Grundstücksadresse W***** Straße ***** ist Wohnungseigentum begründet. Der Kläger ist Wohnungseigentümer der Wohnung Top 1, der Erstbeklagte der Wohnungen Top 2, 3 und 5 und die Zweitbeklagte der Wohnung Top 4. Die Schwägerin des Klägers, C***** (in der Folge immer: Verpflichtete) ist Wohnungseigentümerin der Wohnungen Top 6 und 7 im Haus. Nach dem Ankauf der Dachgeschosswohnungen Top 6 und 7 im Juni 1983 ließen die... mehr lesen...