Begründung: Die betreibende Partei führt gegen den Verpflichteten Exekution auf körperliche Teilung mehrerer je zur Hälfte im Eigentum der Parteien stehender Liegenschaften. Das Erstgericht führte diese Teilung dadurch aus, daß es den Parteien einzelne Grundstücke und in einem Fall auch die näher bezeichneten Teile eines Grundstücks in das Alleineigentum zuwies und ergänzende Anordnungen, wie die
Begründung: von Dienstbarkeiten und die Auferlegung einer Ausgleichszahlung, traf. Der... mehr lesen...