Norm: EO §278 Abs2EO §280 Abs1
Rechtssatz: § 278 Abs 2 EO gilt sinngemäß auch beim Freihandverkauf nach § 280 Abs 1 EO. Es ist daher grundsätzlich unzulässig, dem Käufer eine Frist zum Erlag des Kaufpreises zu geben. Auch die Gewährung einer kurzen Frist ist im § 278 Abs 2 EO nicht vorgesehen. Entscheidungstexte 3 Ob 38/79 Entscheidungstext OGH 16.01.1980 3 Ob 38/79 EvBl ... mehr lesen...