Begründung: Die gefährdete Partei brachte vor, gegenüber ihrem Gegner einen Anspruch auf Bezahlung einer Vermittlungsprovision im Betrage von S 54.000,-- zu haben. Diesen Anspruch bescheinigte sie durch Vorlage mehrerer Urkunden. Die Gefährdung des Anspruchs der gefährdeten Partei bestehe darin, daß ein zu erwirkendes klagsstattgebendes Urteil im Ausland vollstreckt werden müsse. Der Gegner der gefährdeten Partei habe gegenüber seinen Treuhändern Dr.Roland P***** und Dr.Guntram ... mehr lesen...