Mit ihrer Widerklage begehrt die Widerklägerin, die Widerbeklagte zur Zahlung von EUR 450.000,-- sA zu verurteilen. Im Ausgangsverfahren zu 23 Cg 235/05t des HG Wien mache die Widerbeklagte einen Anspruch auf Rückzahlung in Höhe von EUR 200.000,-- sA geltend. Tatsächlich schulde die Widerbeklagte aus dem abgeschlossenen Lizenzvertrag eine weitere Rate an vereinbartem Kostenersatz sowie die vereinbarte Mindestpauschallizenz für 2003. Mit Schriftsatz vom 03.05.2007 (ON 36) dehnte die Wi... mehr lesen...