Norm: EO §37 A1EO §253 Abs3EO §257
Rechtssatz: Rechte iS des § 37 EO sind zB Eigentum, Fruchtgenuß, Sicherungsübereignung, Besitz, Mietrechte, nicht aber Pfand- oder Vorzugsrechte, wenn sich der Dritte nicht im Besitz der Sache befindet. Solche Rechte können nur mit einer Feststellungsklage geltend gemacht werden. Das Verhältnis der Pfändungspfandgläubiger zueinander richtet sich nach den §§ 253, 256 Abs 3 und 257 EO. Entsch... mehr lesen...