B e g r ü n d u n g : Zugunsten der Klägerin ist ob einer Liegenschaft die Dienstbarkeit der Wohnung einverleibt. Dieser gehen im Rang Pfandrechte der beklagten Bank vor, und zwar zu C-LNR 11 eines über 4 Mio S sA und infolge einer Vorrangeinräumungserklärung das Pfandrecht C-LNR 14a im Höchstbetrag von 6.300.000 S. 1989 war im Erbweg der Sohn der Klägerin (der Nebenintervenient) Eigentümer dieser Liegenschaft geworden. Die beklagte Partei erwirkte gegen den Genannten am 10. Septemb... mehr lesen...