Norm: EO §222 Abs2 a
Rechtssatz: Nachfolgende Pfandgläubiger haben keinen Anspruch darauf, daß sich der vorrangige Simultanpfandgläubiger mit einer dem Verhältnis des § 222 Abs 2 EO entsprechenden Zuweisung begnügt. Entscheidungstexte 3 Ob 33/94 Entscheidungstext OGH 07.09.1994 3 Ob 33/94 European Case Law Identifier (ECLI) ... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht beraumte die Tagsatzung zur Verteilung des Überbots von S 1,300.000,-- für die mit Wohnungseigentum an der Wohnung 48 verbundenen 78/5886-Anteile der Verpflichteten an der Liegenschaft EZ 1530 KG Hötting an und forderte die Personen, die eine Berichtigung ihrer Ansprüche aus dem Überbot begehren, zur Anmeldung auf, widrigens ihre Ansprüche bei der Verteilung nur insoweit berücksichtigt würden, als sie aus dem Grundbuche und den Exekutionsakten als recht... mehr lesen...
Norm: EO §216 IIEO §217EO §222 Abs2 eEO §238
Rechtssatz: Mangels abweichender Anträge ist im Verteilungsverfahren die Vorschrift des § 222 Abs 2 EO (§ 238 EO) bei Berechnung der Zuweisungsbeträge analog anzuwenden. Entscheidungstexte 3 Ob 231/75 Entscheidungstext OGH 16.12.1975 3 Ob 231/75 3 Ob 71/88 Entscheidungstext OGH 18.... mehr lesen...