Norm: EO §249 Abs2a. 256. 51EO
Rechtssatz: Zur Bewilligung der Fahrnisexekution ist dasjenige Gericht zuständig, in dessen Sprengel sich nach den Angaben des betreibenden Gläubigers die Sachen befinden, auf die Exekution geführt wird. Die in § 249 Abs 2 a EO vorgesehene Überweisung des Verfahrens ist gerade dann von Bedeutung, wenn die Exekution von einem Gericht bewilligt wurde, in dessen Sprengel sich keine Fahrnisse des Verpflichteten befand... mehr lesen...
Norm: EO §188
Rechtssatz: Bei blosser Verschiebung des Versteigerungstermines sind keine neuen Gläubigeranmeldungen erforderlich. Entscheidungstexte 2 Ob 320/28 Entscheidungstext OGH 19.04.1928 2 Ob 320/28 SZ 10/85 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1928:RS0002898 Dokumentnummer JJR_19... mehr lesen...