Entscheidungsgründe: Die zweitklagende Partei ist eine Kommanditgesellschaft, der Erstkläger ist ihr persönlich haftender Gesellschafter. Am 1.3.1989 wurde ein Ausgleichsvorschlag der klagenden Parteien angenommen, der in den hier wesentlichen Teilen lautete: "3. Die Gläubiger erhalten 50 % ihrer Forderungen. 10 % der Forderungen werden binnen 14 Tagen nach Bestätigung des Ausgleiches vom Ausgleichsverwalter ausbezahlt. Die verbleibenden 40 % der Forderungen werden in 15 gleiche... mehr lesen...