Norm: EO §249 Abs2a. 256. 51EO
Rechtssatz: Zur Bewilligung der Fahrnisexekution ist dasjenige Gericht zuständig, in dessen Sprengel sich nach den Angaben des betreibenden Gläubigers die Sachen befinden, auf die Exekution geführt wird. Die in § 249 Abs 2 a EO vorgesehene Überweisung des Verfahrens ist gerade dann von Bedeutung, wenn die Exekution von einem Gericht bewilligt wurde, in dessen Sprengel sich keine Fahrnisse des Verpflichteten befand... mehr lesen...
Norm: EO §174
Rechtssatz: Die Anmerkung von Rangordnungen für aufzunehmende Darlehen gibt im Zwangsversteigerungsverfahren keinen Grund zur Bestellung eines Kurators für die unbekannten künftigen Gläubiger. Entscheidungstexte 2 Ob 393/24 Entscheidungstext OGH 27.05.1924 2 Ob 393/24 SZ 6/200 European Case Law Identifier (ECLI) ... mehr lesen...