Begründung: Mit der gegenständlichen Exekutionssache, die mit einem am 11. September 2007 gestellten Antrag eingeleitet worden war, war der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach befasst. In der Vorentscheidung vom 27. Februar 2008, 3 Ob 26/08g, stellte der Oberste Gerichtshof den Beschluss des Erstgerichts wieder her, mit dem die Pfändung eines der verpflichteten Partei gehörenden Miteigentumsanteils an einem in Form eines Bordells betriebenen Unternehmen bewilligt wurde (auch die be... mehr lesen...