Begründung: Im vorliegenden Zwangsverwaltungsverfahren wurden die vom Verwalter für die Zeit bis 31.1.1988 vorgelegten Rechnungen rechtskräftig genehmigt und über die Verteilung der bis dahin erzielten Ertragsüberschüsse rechtskräftig abgesprochen. Die Erträgnisse bestanden im wesentlichen aus Mietzinseinnahmen. Die hieraus allenfalls zu entrichtende Umsatzsteuer wurde vom Verwalter weder unmittelbar aus den Erträgnissen berichtigt, noch erfolgte hiezu eine Forderungsanmeldung des... mehr lesen...