Norm: EO §249 Abs2a. 256. 51EO
Rechtssatz: Zur Bewilligung der Fahrnisexekution ist dasjenige Gericht zuständig, in dessen Sprengel sich nach den Angaben des betreibenden Gläubigers die Sachen befinden, auf die Exekution geführt wird. Die in § 249 Abs 2 a EO vorgesehene Überweisung des Verfahrens ist gerade dann von Bedeutung, wenn die Exekution von einem Gericht bewilligt wurde, in dessen Sprengel sich keine Fahrnisse des Verpflichteten befand... mehr lesen...
Die aus drei Gesellschaftern bestehende offene Handelsgesellschaft J. & Co. war am 30. April 1943 in Liquidation getreten; der zum Liquidator bestellte Alfred P. hinterlegte am 29. November 1945 ein Sparbuch, lautend auf "Alfred P. - J. & Co." und den vorläufigen Liquidationserlös von 18.126.69 RM enthaltend, bei Gericht. Der Kläger, der den Liquidator rechtsfreundlich vertreten hatte und daraus eine Kostenforderung gegen die Gesellschaft ableitete, begehrte die Verurteilung d... mehr lesen...