Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich (der belangten Behörde) vom 19. Februar 1992 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe es als zur Vertretung nach außen berufenes Organ einer näher genannten Gesellschaft m.b.H. zu verantworten, daß in zwei bestimmt bezeichneten Filialen dieses Unternehmens in Niederösterreich am 29. November bzw. am 3. Dezember 1990 die Sitzzelle der Abortanlage in unmittelbarer Verbindung mit den Umklei... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein60/02 Arbeitnehmerschutz
Norm: AAV §85 Abs3;AAV §86 Abs1;AAV §86 Abs3;AAV §86 Abs4;VwRallg;
Rechtssatz: Nicht jeder Raum, in dem sich ein Kasten iSd § 86 Abs 1 AAV befindet, wird damit bereits zum Umkleideraum. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1994:1992180108.X01 Im RIS seit 11.07.2001 mehr lesen...