Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 6. April 1992 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er sei als Inhaber eines näher angeführten Unternehmens dafür verantwortlich, daß, wie anläßlich einer Kontrolle durch das Arbeitsinspektorat festgestellt worden sei, am 29. März 1990 an einer örtlich beschriebenen Baustelle zwei Arbeitnehmer in der vierten Etage des Gerüstes (ca. 8 m Höhe) an einem Wohnhaus mit Spenglerarbeiten beschäftigt gewesen seie... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren60/02 Arbeitnehmerschutz
Norm: AAV §46 Abs4;AAV §46 Abs6;VStG §44a litb;
Rechtssatz: Der Vorwurf des Fehlens von Mittelwehren an einer Gerüstetage ist dem § 46 Abs 6 zweiter Satz AAV zu unterstellen und nicht dem § 46 Abs 4 AAV. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1992:1992180197.X01 Im RIS seit 20.07.1992 mehr lesen...