Begründung: Die klagenden Parteien sind Unternehmen der sogenannten"Soda-Club-Gruppe", die weltweit unter anderem Trinkwassersprudelgeräte zur Erzeugung von kohlensäurehältigem Wasser und Getränken für den Hausgebrauch herstellt und vertreibt. Die Erstklägerin ist Inhaberin zweier österreichischer Wortmarken "SODA-CLUB" für Waren der Klasse 1 (chemische Erzeugnisse, Gase) und der Klasse 6 (Metallflaschen und Container, die zur Gänze oder teilweise aus Metallen oder deren Legierung... mehr lesen...