Entscheidungsgründe: Die Klägerin ist eine Körperschaft nach US-amerikanischem Recht mit Sitz in Kalifornien, USA. Sie verleiht seit 1929 jährlich in Los Angeles in mehreren Kategorien die Auszeichnungen „Academy Awards”, symbolisiert durch als „Oscar” bekannte Statuetten, für herausragende Leistungen in der Filmbranche. Die Verleihungszeremonie in Form einer Galaveranstaltung wird weltweit - in Österreich seit 1969 - übertragen. Die Klägerin ist Inhaberin folgender Marke: Österreich... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin ist eine Körperschaft nach US-amerikanischem Recht mit Sitz in Kalifornien, USA. Sie verleiht seit 1929 jährlich in Los Angeles in mehreren Kategorien die Auszeichnungen „Academy Awards”, symbolisiert durch als „Oscar” bekannte Statuetten, für herausragende Leistungen in der Filmbranche. Die Verleihungszeremonie in Form einer Galaveranstaltung wird weltweit - in Österreich seit 1969 - übertragen. Die Klägerin ist Inhaberin folgender Marke: Österreich... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin ist Inhaberin zweier Gemeinschaftswortmarken „VIAGRA", und zwar für pharmazeutische und veterinärmedizinische Präparate und Substanzen (Priorität 19. April 1996) und für eine Reihe anderer Waren, darunter Backwaren, Konditorwaren und Samenkörner (Priorität 24. Mai 2007). Sie vertreibt unter dieser Marke weltweit ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel zur Behandlung erektiler Dysfunktion; dieses ist charakteristisch blau gefärbt und wird daher auch als ... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin ist Inhaberin zweier Gemeinschaftswortmarken „VIAGRA", und zwar für pharmazeutische und veterinärmedizinische Präparate und Substanzen (Priorität 19. April 1996) und für eine Reihe anderer Waren, darunter Backwaren, Konditorwaren und Samenkörner (Priorität 24. Mai 2007). Sie vertreibt unter dieser Marke weltweit ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel zur Behandlung erektiler Dysfunktion; dieses ist charakteristisch blau gefärbt und wird daher auch als ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin ist österreichische Generalimporteurin von Fahrzeugen der Marke M*****. Ihre Muttergesellschaft ist Inhaberin der folgenden zu AT 219630 registrierten Bildmarke („M*****-Logo"): (Abbildung nur in Originalentscheidung ersichtlich.) Weiters verfügt die Muttergesellschaft der Klägerin über mehrere Wortbildmarken mit dem Wortbestandteil „M*****". Die Klägerin ist ausschließlich befugt, diese Marken in Österreich zu gebrauchen. Ein Vorbringen zu deren ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin ist österreichische Generalimporteurin von Fahrzeugen der Marke M*****. Ihre Muttergesellschaft ist Inhaberin der folgenden zu AT 219630 registrierten Bildmarke („M*****-Logo"): (Abbildung nur in Originalentscheidung ersichtlich.) Weiters verfügt die Muttergesellschaft der Klägerin über mehrere Wortbildmarken mit dem Wortbestandteil „M*****". Die Klägerin ist ausschließlich befugt, diese Marken in Österreich zu gebrauchen. Ein Vorbringen zu deren ... mehr lesen...