Entscheidungen zu § 32 Abs. 2 JWG

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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RS OGH 2000/3/16 2Ob65/00y, 4Ob191/15i, 3Ob155/17s, 4Ob156/19y

Norm: JWG §33KrntJWG §32 Abs2
Rechtssatz: Der Ersatz der Kosten der für die nach Erreichen der Volljährigkeit fortgesetzten Erziehungshilfe wird durch § 33 JWG (§ 32 Abs 2 KrntJWG) geregelt: Die Kostentragung erfolgt demzufolge nach bürgerlichem Recht, das heißt nach familienrechtlichem Unterhaltsrecht; die Kosten sind somit in erster Linie aus eigenen Einkünften des Kindes zu decken (§ 140 Abs 3 ABGB), in zweiter Linie durch Unterhaltsleistung... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 16.03.2000

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