Norm: ABGB §178 CJWG §26WrJWG §25 Abs4
Rechtssatz: Eine Maßnahme der Erziehungshilfe kann nur mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten, im vorliegenden Fall Mutter und Vormünderin, durchgeführt werden. Bei Widerruf dieser Zustimmung hat die Bezirksverwaltungsbehörde entweder die Erziehungshilfe zu beenden oder beim Pflegschaftsgericht einen Antrag auf Anordnung der gerichtlichen Erziehungshilfe gegen den Willen der Erziehungsberechtigten zu st... mehr lesen...