Norm: JWG §9JWG §26nöJWG §25
Rechtssatz: Welche Erziehungsmaßnahme zu ergreifen ist, hat das Gericht nach Prüfung der konkreten Umstände des Einzelfalles unter Bedachtnahme auf das Wohl des Kindes zu entscheiden. Hiebei ist grundsätzlich zunächst das gelindere Mittel anzuwenden. Entscheidungstexte 7 Ob 249/73 Entscheidungstext OGH 10.01.1974 7 Ob 249/73 Veröff: EvBl 1974/139 S ... mehr lesen...