Entscheidungsgründe: I. A. Das Land Steiermark begehrt in der vorliegenden, unter Berufung auf Art137 B-VG erhobenen Klage vom Bund den Ersatz der Kosten für die Führung der Amtsvormundschaft in der Höhe von S 348,831.000,--. Hiezu wird in der Klage vorgebracht: "I. Allgemeines zur verfassungsrechtlichen Beurteilung der Regelungen über die Amtsvormundschaft: Das BG vom 9.4.1954, womit Grundsätze über die Mutterschafts-, Säuglings- und Jugendf... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art137 / Klage zw GebietskJWG §§16 ffF-VG 1948 §2
Leitsatz: Kosten für die Führung der Amtsvormundschaft haben die Länder und
die Städte mit eigenem Statut als Rechtsträger der
Bezirksverwaltungsbehörden zu tragen; Klagebegehren des Landes
Stmk. gegen den Bund auf Kostenersatz zulässig, aber nicht
begründet; kein Zuspruch der begehrten, ab... mehr lesen...