Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten als Verantwortlichem der Firma F P in E vorgeworfen, folgende Übertretung zu verantworten zu haben: Anlässlich einer Unfallerhebung am 02.05.2011 durch das Arbeitsinspektorat Graz sei festgestellt worden, dass auf dem Lkw mit dem Kennzeichen eine Ladebordwand verwendet wurde, ohne dass diese zeitgerecht überprüft worden sei. Wegen Verletzung des § 8 Abs 1 Z 6 Arbeitsmittelverordnung wurde gemäß § 130 Abs 1 ASchG eine Geldstrafe ... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 8 Abs 1 Z 6 Arbeitsmittelverordnung (AM-VO) sind auf Fahrzeugen aufgebaute Ladebordwände mindestens einmal im Kalenderjahr, jedoch längstens im Abständen von 15 Monaten, einer wiederkehrenden Überprüfung zu unterziehen. Ladebordwände sind als plattenförmige Hubeinrichtungen dadurch gekennzeichnet, dass sie nicht nur zur Be- und Entladung nach hinten kippbar sind, sondern auch als Heckwand dienen. Keine Ladebordwand ist daher eine klappbare bzw. kippbare Laderampe mit hy... mehr lesen...