Entscheidungsgründe: Das Berufungsgericht hält die Rechtsmittelausführungen für nicht stichhältig, erachtet hingegen die damit bekämpfte
Begründung: des angefochtenen Urteiles im Ergebnis für zutreffend. Die Wiedergabe des Parteienvorbringens und der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes ist daher nicht erforderlich, es genügt vielmehr eine kurze
Begründung: (§ 500 a zweiter Satz ZPO). Das Berufungsgericht hält die Rechtsmittelausführungen für nicht stichhältig, erachtet hing... mehr lesen...
Norm: GlBG §2 Abs1 bGlBG §2 a Abs7
Rechtssatz: Zu den Voraussetzungen der schadenersatzrechtlichen Haftung eines außenstehenden Dritten wegen sexueller Belästigung eines Arbeitnehmers Entscheidungstexte 29 R 453/97b Entscheidungstext LG St. Poelten 07.01.1998 29 R 453/97b European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:LG00199... mehr lesen...