E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Gegenstand des Berufungsverfahrens ist nur mehr der von der Klägerin gemäß § 12 Abs 11 GlBG geltend gemachte Schadenersatz von € 3.000,-- wegen fortgesetzter sexueller Belästigung durch anstößige und beleidigende Beschimpfungen, die schließlich zur Eigenkündigung der Klägerin geführt hätten. Strittig ist weiters ein Teil der Gegenforderung des Beklagten aus dem Verkauf einer Waschmaschine im Ausmaß von € 200,--. Das Erstgericht hat der Kläge... mehr lesen...
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Gegenstand des Berufungsverfahrens ist nur mehr der von der Klägerin gemäß § 12 Abs 11 GlBG geltend gemachte Schadenersatz von € 3.000,-- wegen fortgesetzter sexueller Belästigung durch anstößige und beleidigende Beschimpfungen, die schließlich zur Eigenkündigung der Klägerin geführt hätten. Strittig ist weiters ein Teil der Gegenforderung des Beklagten aus dem Verkauf einer Waschmaschine im Ausmaß von € 200,--. Das Erstgericht hat der Kläge... mehr lesen...