Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber als Geschäftsführer der Firma M und K Transport- und SpeditionsgesmbH eine Übertretung des Artikel 14 Abs 1 der Verordnung (EWG) 3821/95 zur Last gelegt, da sein Arbeitnehmer Adolf Siegfried F am 16.11.1994 und am 17.11.1994 im Kontrollgerät Schaublätter eingelegt gehabt habe, die nicht dem amtlichen Muster entsprachen. Es fehlten das Prüfzeichen "e", die Kennzahl und der Buchstabe des Zulassungslandes. In seiner dagegen recht... mehr lesen...