Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird der Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: Sie haben es als handelsrechtliche Geschäftsführerin der Arbeitgeberin Hotel J. E. B. GmbH mit Sitz in XY, und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ dieser Gesellschaft zu verantworten, dass 1. der Arbeitnehmer S. O. in der Kalenderwoche vom 31.05.2004 bis zum 06.06.2004 für die Zeit von 63 Stunden beschäftigt und somit über die Höchstgrenze der wöchentliche... mehr lesen...