I. 1. Die Beschwerdeführerin (= Auftraggeberin) übermittelte mit E-Mail vom 25. Juni 2008 an mehrere Unternehmer jeweils eine Aufforderung zur Angebotsabgabe. Gegenstand der - nach Durchführung eines Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung abzuschließenden - Rahmenvereinbarung war die Lieferung von Stents samt Zubehör. Die Beschwerdeführerin stützte sich bei der Wahl des Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung auf den Ausnahmetatbestand des § 29 Abs. 2 Z... mehr lesen...