Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Die Antragstellerin stellte am 20.05.2015, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 21.05.2015, die im
Spruch: ersichtlichen Begehren und führte im Wesentlichen folgendes aus: Die LPD Steiermark sei zuständige Behörde für die Ausgabe von Kfz-Kennzeichentafeln, einschließlich Wunschkennzeichen im Gebiet der Gemeinde Graz. Die Übertragung der Aufgaben auf Grund eines auf der genannten Verordnung beruhenden Bescheides auf ein dazu ermäch... mehr lesen...