Begründung: Die klagende Partei kaufte im Dezember 1995 von der beklagten Partei Waren kroatischen Ursprungs um S 312.500 US-Dollar "frei LKW ab Zagreb" mit Beistellung de Zertifikate EUR 1. Die Zahlung sollte vereinbarungsgemäß in Amsterdam erfolgen. Die Bestimmungsorte für die Waren lagen in Westeuropa und waren der beklagten Partei nicht bekannt. Die klagende Partei behielt in der Folge 62.500 US-Dollar vom Kaufpreis zurück, weil Probleme mit der Beistellung der Zertifikate E... mehr lesen...