Entscheidungsgründe: Die klagende ungarische Aktiengesellschaft als Verkäuferin schloss am 4. Februar 1994 mit der beklagten österr. Aktiengesellschaft als Käuferin einen Liefervertrag über die Lieferung von Gasölen und Benzinen für den Zeitraum 1. Februar 1994 bis 31. Jänner 1995; vereinbart wurde darin die Anwendung österr. Rechts. Nach dem Auslaufen dieses Liefervertragsverhältnisses sandte die klagende Partei den von ihr am 28. Februar 1995 bereits unterfertigten Entwurf eines... mehr lesen...