Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Mit Schriftsatz vom 23.12.2016 beantragte die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) die Bestellung eines Abwesenheitskurators gemäß § 270 ABGB idF BGBl I 2006/92 beim Bezirksgericht Wien XXXX (im Folgenden: BG) für die jeweiligen anonymen Inhaber von einer größeren Anzahl verschiedener Sparkonten und Wertpapierdepots. Daraufhin stellte das BG mit Beschluss vom 28.01.2017 den oben genannten Antrag der BF zur Verbesserung binnen 14 Tagen ... mehr lesen...