Rechtssatz: Die Tätigkeit von Volontären erfolgt gemäß § 3 Abs 5 AuslBG im Rahmen einer "Beschäftigung". Der durch ein Volontariat angestrebte Zweck des Erwerbes von Fähigkeiten für die Praxis, wird es häufig mit sich bringen, daß Volontäre Arbeiten zu verrichten haben, die sich kaum von jenen anderer Beschäftigter unterscheiden. Auch bereits ausgebildete Facharbeiter, die lediglich mit neuen Techniken vertraut gemacht werden sollen, können Volontäre sein. Für ausländische Unternehmungen i... mehr lesen...