Begründung: I. 1. Gemäß §3 Abs1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde oder wenn der Ausländer eine für die Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein besitzt. 2. a) Mit dem Bescheid, der Gegenstand der Beschwerde ist, ist ein Antrag einer Offenen Erwerbsgesellschaft (OEG... mehr lesen...
Index: 62 Arbeitsmarktverwaltung62/01 Arbeitsmarktverwaltung
Norm: B-VG Art144 Abs1 / LegitimationAuslBG §3 Abs1AuslBG §4 Abs6AuslBG §21ErwerbsgesellschaftenG §4 Abs1
Leitsatz: Zurückweisung der Beschwerde eines Gesellschafters einer Offenen
Erwerbsgesellschaft und eines Ausländers gegen die Versagung der von
der Gesellschaft für den Ausländer beantragten
Beschäftigungsbewilligung mangels Legitimation Rechtssat... mehr lesen...