Entscheidungsgründe: Die in der Türkei geborene Klägerin zog im Jahr 2002 nach Österreich. Sie war seit dem Jahr 2003 geringfügig bei einem Reinigungsunternehmen beschäftigt und suchte im März 2008 eine weitere Arbeitsstelle als Reinigungskraft. Zu diesem Zeitpunkt verfügte sie über eine bis zum 6. 3. 2009 befristete Niederlassungsbewilligung, nicht aber über eine Arbeitsbewilligung. Im Zuge ihrer Bewerbung bei der Beklagten füllte die Klägerin selbständig ein Personalblatt aus, in ... mehr lesen...