Mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 7. Juli 1998 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe in seinem Sägewerk in K als Arbeitgeber den slowenischen Staatsangehörigen S vom 28. Juli 1997 bis 30. Juli 1997 ohne arbeitsmarktbehördliche Genehmigung beschäftigt. Wegen dieser als Verwaltungsübertretung nach § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) qualifizierten Tat wurden über ... mehr lesen...