Mit der an die zuständige Niederlassungsbehörde gerichteten und gemäß § 12 Abs. 3 AuslBG der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung übermittelten Eingabe vom 8. Oktober 2003 beantragte der Beschwerdeführer gemäß § 2 Abs. 5 AuslBG die Zulassung als Schlüsselkraft bei der Firma H, Verlegung von Estrich-, Hartbeton- und Industrieböden in Salzburg, für die Tätigkeit als "Estrichleger" zu einer Bruttoentlohnung von 2.100,-- EUR /Monat bei 40 Wochenstunden. Als spezi... mehr lesen...
Index: 60/04 Arbeitsrecht allgemein62 Arbeitsmarktverwaltung
Norm: AuslBG §12 Abs4 idF 2002/I/126;AuslBG §12 Abs7 idF 2002/I/126;AuslBG §23 Abs1; Beachte Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2004/09/0066 E 19. Oktober 2005
Rechtssatz: Die fachkundige Tätigkeit der Landesdirektorien (wie auch der bei den Behörden erster Rechtsstufe eingerichteten Regionalbeiräte) ist rein beratender Natur. ... mehr lesen...