Norm: AVRAG §2c
Rechtssatz: "Keine analoge Anwendung des § 2c AVRAG auf freie Dienstverhältnisse; offengelassen in Bezug auf arbeitnehmerähnliche Personen." s Entscheidungstexte 8 Ra 129/07k Entscheidungstext OLG Wien 24.01.2008 8 Ra 129/07k European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OLG0009:2008:RW0000407 ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Beklagte war in der Zeit von 02.10.2006 bis 12.01.2007 bei der klagenden Partei im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses als (erotische) Masseurin beschäftigt. Dabei verdiente die Beklagte in den Monaten Oktober und November 2006 zwischen EUR 200,-- und EUR 300,-- netto und im Dezember 2006 EUR 680,-- brutto. Nach Beendigung ihrer Tätigkeit bei der klagenden Partei wurde die Beklagte im „Massageinstitut *****" als Masseurin tätig. Die klagende Partei begeh... mehr lesen...
Norm: AVRAG §2c
Rechtssatz: "Keine analoge Anwendung des § 2c AVRAG auf freie Dienstverhältnisse; ofefngelassen in Bezug auf arbeitnehmerähnliche Personen." Entscheidungstexte 8 Ra 129/07k Entscheidungstext OLG Wien 24.01.2008 8 Ra 129/07k European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OLG0009:2008:RW0000409 ... mehr lesen...