Entscheidungsgründe: Die Klägerin war Mitglied des Angestelltenbetriebsrates des beklagten Vereins, einer Interessengemeinschaft für Menschen mit geistiger und mehrfacher Behinderung, die in Oberösterreich 18 Arbeitsgruppen unterhält. Mit Schreiben vom 19. Oktober 1984 teilte die beklagte Partei dem Angestelltenbetriebsrat unter anderem mit, daß zu den vier Besprechungen pro Jahr vom Verein der Landesobmann, einer seiner Stellvertreter, der Landesfinanzreferent und der Landessekre... mehr lesen...
Norm: ABGB §1014ArbVG §72ArbVG §92
Rechtssatz: Auch wenn die Beistellung eines Personenkraftwagen aus dem Begriff der "sonstigen Sacherfordernisse" des § 72 ArbVG nicht von vorneherein ausgeschlossen erscheint, kann eine Beistellung eines Dienstfahrzeugs nur entsprechend der Leistungsfähigkeit des Betriebs und der Bedürfnisse des Betriebsrates verlangt werden. Es sind hiebei nach allgemeiner Verkehrsauffassung vernünftige Dispositionen vorauszu... mehr lesen...
Norm: ABGB §1014ArbVG §72ArbVG §92
Rechtssatz: Fehlt es an einer Verpflichtung, ein Dienstfahrzeug beizustellen, so kann der am eigenen Personenkraftwagen bei Erfüllung der Aufgaben der Interessenvertretung (Betriebsratsmitglied) eingetreten Schaden vom Betriebsinhaber auch nicht gemäß § 1014 ABGB verlangt werden. Entscheidungstexte 14 ObA 7/87 Entscheidungstext OGH 24.02.1987 14... mehr lesen...