Begründung: Im Revisionsverfahren ist nicht mehr strittig, dass das Dienstverhältnis der Klägerin, die zuvor bereits längere Zeit freiberuflich für die beklagte Partei als Tagesmutter tätig und ab 1. 7. 1997 bei der beklagten Partei als Tagesmutter beschäftigt war, durch Dienstgeberkündigung vom 12. 7. 2006 am 31. 8. 2006 endete. Unstrittig ist ferner, dass der beklagte Verein Mitglied des Tagesmütterverbands ***** ist. Die Klägerin begehrt der Höhe nach unstrittige 1.953,24 EUR ... mehr lesen...