1.1. Mit Bescheid vom 3. August 1989 schrieb der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde dem beschwerdeführenden Betriebsratsfonds für die Zeit von Jänner 1984 bis Dezember 1985 eine Getränkesteuer im Betrag von S 42.740,-- und einen 4%igen Säumniszuschlag von S 1.710,-- vor. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 104 Abs. 1 der O.ö. LAO wegen unterlassener Einbringung der Getränkesteuererklärung ein 10%iger Verspätungszuschlag von S 4.274,-- auferlegt. In der dagegen e... mehr lesen...
Index: 60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Norm: ArbVG §73 Abs1;ArbVG §93;ArbVG §95;
Rechtssatz: Sinn und Zweck des Betriebsratsfonds liegen in der Schaffung eines vermögensfähigen Belegschaftsorgans, das die finanziellen Belange des Betriebsrates bzw der Belegschaft vertritt. Unter den in § 73 ArbVG angesprochenen Wohlfahrtseinrichtungen sind nur die belegschaftseigenen Einrichtungen im Sinne des § 93 ArbVG - im Gegen... mehr lesen...