Entscheidungsgründe: Gegenstand des Revisionsverfahrens ist die Frage, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem klagenden Betriebsrat eine Schreibkraft im Ausmaß einer Vollzeitbeschäftigung, einen Laptop mit Drucker sowie ein Mobiltelefon unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Die Beklagte betreibt ein Unternehmen, in dem rund 650 Angestellte beschäftigt werden, davon rund 350 im Außendienst. Sie verfügte bei Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz am 20. 6. 2006 über e... mehr lesen...