Norm: ArbVG §69ArbVG §83
Rechtssatz: Ein einzelnes Mitglied des Betriebsrates übt die von diesem wahrzunehmenden Rechte der Belegschaft nur aus, wenn sich sein Handeln im Rahmen des gesetzlichen Aufgabenbereiches in irgendeiner Weise auf eine zumindest vorherige schlüssige Betrauung oder nachträgliche Genehmigung durch das gesamte Kollegialorgan zurückführen läßt. Das kann nach den Umständen des Einzelfalls auch für die gemeinsame Tätigkeit meh... mehr lesen...